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Berufsunfähigkeit: Wenn Pflege plötzlich nötig wird

Pflege und Altenheim sind Begriffe, welche die meisten Verbraucher vordergründig mit dem Ruhestand und Älterwerden in Verbindung bringen. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass speziell der Pflegebereich wesentlich weiter ausgedehnt werden muss. Insbesondere als Folge schwerer Unfälle oder nach dem Eintritt von Krankheiten sind auch jüngere Erwerbstätige auf die Pflege angewiesen. Die Kosten dafür sind teilweise immens. Wer in diese Situation gerät, muss nicht nur die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die häusliche Pflege stemmen. Oft bricht auch das gewohnte Einkommen weg. Die Rede ist hier von der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähigkeit: Risiko für Zukunft und Familie

In Deutschland wird rein statistisch rund ein Viertel der Erwerbstätigen bis zum Erreichen des Rentenalters von der Diagnose Berufsunfähigkeit getroffen. Häufig vertreten sind Handwerker, Berufe aus der Bau- und Pflegebranche. Aber auch Verwaltungsangestellte, Akademiker und Selbständige stehen dem Risiko Berufsunfähigkeit gegenüber. Anders als viele Verbraucher im ersten Moment annehmen, sind es nicht nur Unfälle, die als Ursache in Frage kommen. Mehr als 50 Prozent der Fälle gehen auf Krankheiten zurück. Neben Krebs oder Herz-Kreislauf-Beschwerden sind es insbesondere psychische Leiden, die zur Berufsunfähigkeit führen – Tendenz steigend.

Berufsunfähig – wie sieht die staatliche Unterstützung aus?

Bis 2001 kannte die gesetzliche Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit. Heute gilt sie dagegen nur noch für alle, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind. Alle anderen Erwerbstätigen haben nur noch die Chance auf eine Erwerbsminderungsrente. Der große Nachteil: Hier wird vorausgesetzt, dass eine generelle Minderung in der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die reine Berufsunfähigkeit bleibt ungedeckt. Die Folge ist eine Vorsorgelücke der gesetzlichen BU-Versicherung.

Nur wer generell weniger als sechs Stunden am Tag einer Beschäftigung (gleich welcher Art) nachgehen kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erst wenn nicht mehr als drei Stunden am Tag gearbeitet werden kann, wird die volle Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Aufgrund der Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst selbst die volle Erwerbsminderungsrente nur einen Bruchteil des vorherigen Einkommens.

Berufsunfähigkeit: Privat vorsorgen

Aufgrund der Tatsache, dass die staatliche Unterstützung eine deutliche Einkommenslücke hinterlässt, ist private Initiative gefragt. Bewährt hat sich in diesem Zusammenhang die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Deren Aufgabe ist einfach. Sie zahlt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine BU-Rente aus. Deren Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Jeder Erwerbstätige ist daher angehalten, vor dem Abschluss einer BU-Versicherung eine Bedarfsanalyse vorzunehmen.

Wie gestaltet sich die BU-Versicherung in puncto Laufzeit und Veränderungen der Lebenssituation. Von einer BUV, die mit 20 abgeschlossen wird, muss mit dem Lebensstandard mitwachsen können. Daher sollte in die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit eine Nachversicherungsgarantie eingeschlossen werden. Wichtig: Jedes Berufsbild wird in Risikoklassen eingeteilt, auf deren Basis unter anderem der Beitrag errechnet wird. Einige Versicherungen sind mittlerweile bereit, auf die Meldung eines Berufswechsels zu verzichten. Besteht diese Informationspflicht, ist der Einstieg in eine neue Tätigkeit unbedingt der Versicherung anzuzeigen.

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PostHeaderIcon Wer zahlt das Pflegeheim?

Wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim müssen, stellt sich zunächst die Frage: Wer übernimmt die Kosten? Vor allem aber stellt sich angesichts der stets steigenden Kosten eines Pflegeheimes die Frage, in welcher Höhe die Kosten durch die Kinder gezahlt werden?

Hierfür gibt es klar definierte Reihenfolgen, nach denen vorgegangen wird. Zunächst einmal muss der Pflegebedürftige selbst die Kosten tragen und das unter Zuhilfenahme von Pflegegeld, dessen Höhe sich nach der Pflegestufe richtet. Im zweiten Schritt wird der Ehegatte des Pflegebedürftigen angesprochen. Er muss die fehlende Differenz zahlen, bzw. die Kosten ganz tragen. Ist kein Ehepartner vorhanden, dann müssen die Kinder der Eltern für die Kosten aufkommen. Schlussendlich kann auch der Staat auf den Kosten hängen bleiben, wenn keine Angehörigen vorhanden sind.

Durch das Pflegegeld werden allerdings höchstens 75 Prozent der Kosten für die Unterbringung und Pflege übernommen. Der Rest sollte aus dem Privatvermögen bzw. dem Einkommen (Rente) des zu Pflegenden stammen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten oder die Kinder. Hierbei wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist.

Müssen die Kinder der zu pflegenden Person für die Zahlungen aufkommen, wird ein recht großzügiger Selbstbehalt berechnet. Dieser liegt bei derzeit rund 1.400 Euro. Hinzu kommt noch die Hälfte des Betrages, um die das Nettoeinkommen diesen Selbstbehalt übersteigt.

PostHeaderIcon Die Sache mit dem Elternunterhalt

Nach einem aktuellen Urteil müssen die Kinder gemäß dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes Unterhalt leisten. Dabei spielt das Verhältnis zu den pflegebedürftigen Personen keine Rolle.

Im bezeichneten Fall ging es um einen Mann der nun rund 40000 Euro für die Unterbringung seiner Mutter zahlen muss, obwohl diese ihn wegen Ihrer Suchterkrankung vernachlässigt hat und es Jahrzehnte lang keinen Kontakt gab.

Gedeckt wird das Urteil vom §1601 des BGB, wonach in gerader Linie voneinander abstammende Verwandte gegeneinander unterhaltspflichtig sind! Dies betrifft vor allem die lebensnotwendigen Kosten, die nicht von der Pflegeversicherung oder der sozialen Grundsicherung abgedeckt sind und auch kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist

Grundsätzlich muss aber keiner befürchten, nun für seine Eltern an den Bettelstab zu kommen. Natürlich gibt es auch hier einen Selbstbehalt sowie einige Abzugsmöglichkeiten.  Sind Geschwister vorhanden, so wird die Verpflichtung geteilt.

Nun gibt es ja auch Eltern, die sich mit Absicht „arm schenken“ oder Ihr Geld auf Kreuzfahrten ausgeben. Die Sache mit den Kreuzfahrten ist durchaus erlaubt, wenn nicht abzusehen war, dass eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen wird und es sich nicht um ein absichtliches Geld verbrennen  handelt. Das „arm schenken“ also das formelle Verschenken von Vermögen, um es vor dem Zugriff durch die Sozialbehörden zu schützen wird kritisch betrachtet, schließlich müssen diese einspringen, wenn die Kinder nicht in der Lage sind der Verpflichtung nachzukommen.  So können die Behörden Schenkungen im großen Stil bis zu 10 Jahre lang zurückverfolgen und rückgängig machen um so die Forderungen zu decken.

Um all diesen Problemen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich schon zeitig eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen und das Gespräch mit den Kindern zu suchen. Auch ein Besuch beim Anwalt kann schon viele potentielle Probleme im Vorfeld klären.

PostHeaderIcon Die Pflegebedürftigkeit

1994 wurde die Pflegeversicherung mit dem Sozialgesetzbuch XI ins Gesetz aufgenommen und mit Ihr auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit. Menschen die  Pflege bedürftig sind haben einen Anspruch auf eine Versorgung aus der Pflegeversicherung. Zuvor muss natürlich die Pflegebedürftigkeit entsprechend festgestellt werden.

Als Pflegebedürftig sind im Sinne des Gesetzes Menschen, die „die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.” (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Als Krankheiten die eine Grundlage für eine Pflegebedürftigkeit gelten:

Lähmungen, Funktionsstörungen, oder Verluste am Stütz- und Bewegungsapparat
Funktionsstörungen der Sinnesorgane oder der inneren Organe
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen Neurosen, Psychosen, geistige Behinderungen

Als „Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens“ gilt all das was zum Leben gehört. Von der Körperpflege über die Ernährung sowie Mobilität oder Teilnahme am Gesellschaftlichen Leben.

Im Klartext heißt das, kann jemand aufgrund seiner Erkrankung sich nicht mehr allein versorgen zahlt die Pflegeversicherung einen Teil der Unterstützungsleistungen des Alltags. Gewöhnlich übernehmen diese Arbeiten dann Pflegedienste. Aber auch Angehörige können die Pflege Übernehmen und aus der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen beziehen.

Es handelt sich um Hilfen bei der Verrichtung "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" wie dem rasieren, waschen, Toilettengang, Einkauf, Ernährungszubereitung und Aufnahme.

Die Versicherung zahlt je nach Pflegestufe, also der schwereder Behinderung oder Krankheit die Unterstützung ganz oder Teilweise. Mit einem geringen monatlichen Aufwand kann man die Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Das Unternehmen der Ergo Direkt bietet solch eine private kostengünstige Pflegeversicherung an.

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PostHeaderIcon Änderung des Pflegegeldes ab 2008

Für die Pflege von Angehörigen nicht von einem professionellen Pflegedienste betrieben, kann ein Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Diese monatlichen Beträge werden ebenfalls 2008 erhöht.

Pflegestufe bisher 2008 2010 2012
Stufe I 205 Euro 215 Euro 225 Euro 235 Euro
Stufe II 410 Euro 420 Euro 430 Euro 440 Euro
Stufe III 665 Euro 675 Euro 685 Euro 700 Euro