Berufsunfähigkeit: Wenn Pflege plötzlich nötig wird
Berufsunfähigkeit: Wenn Pflege plötzlich nötig wird
Pflege und Altenheim sind Begriffe, welche die meisten Verbraucher vordergründig mit dem Ruhestand und Älterwerden in Verbindung bringen. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass speziell der Pflegebereich wesentlich weiter ausgedehnt werden muss. Insbesondere als Folge schwerer Unfälle oder nach dem Eintritt von Krankheiten sind auch jüngere Erwerbstätige auf die Pflege angewiesen. Die Kosten dafür sind teilweise immens. Wer in diese Situation gerät, muss nicht nur die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder die häusliche Pflege stemmen. Oft bricht auch das gewohnte Einkommen weg. Die Rede ist hier von der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeit: Risiko für Zukunft und Familie
In Deutschland wird rein statistisch rund ein Viertel der Erwerbstätigen bis zum Erreichen des Rentenalters von der Diagnose Berufsunfähigkeit getroffen. Häufig vertreten sind Handwerker, Berufe aus der Bau- und Pflegebranche. Aber auch Verwaltungsangestellte, Akademiker und Selbständige stehen dem Risiko Berufsunfähigkeit gegenüber. Anders als viele Verbraucher im ersten Moment annehmen, sind es nicht nur Unfälle, die als Ursache in Frage kommen. Mehr als 50 Prozent der Fälle gehen auf Krankheiten zurück. Neben Krebs oder Herz-Kreislauf-Beschwerden sind es insbesondere psychische Leiden, die zur Berufsunfähigkeit führen – Tendenz steigend.
Berufsunfähig – wie sieht die staatliche Unterstützung aus?
Bis 2001 kannte die gesetzliche Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit. Heute gilt sie dagegen nur noch für alle, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind. Alle anderen Erwerbstätigen haben nur noch die Chance auf eine Erwerbsminderungsrente. Der große Nachteil: Hier wird vorausgesetzt, dass eine generelle Minderung in der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die reine Berufsunfähigkeit bleibt ungedeckt. Die Folge ist eine Vorsorgelücke der gesetzlichen BU-Versicherung.
Nur wer generell weniger als sechs Stunden am Tag einer Beschäftigung (gleich welcher Art) nachgehen kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erst wenn nicht mehr als drei Stunden am Tag gearbeitet werden kann, wird die volle Erwerbsminderungsrente ausgezahlt. Aufgrund der Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst selbst die volle Erwerbsminderungsrente nur einen Bruchteil des vorherigen Einkommens.
Berufsunfähigkeit: Privat vorsorgen
Aufgrund der Tatsache, dass die staatliche Unterstützung eine deutliche Einkommenslücke hinterlässt, ist private Initiative gefragt. Bewährt hat sich in diesem Zusammenhang die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Deren Aufgabe ist einfach. Sie zahlt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine BU-Rente aus. Deren Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Jeder Erwerbstätige ist daher angehalten, vor dem Abschluss einer BU-Versicherung eine Bedarfsanalyse vorzunehmen.
Wie gestaltet sich die BU-Versicherung in puncto Laufzeit und Veränderungen der Lebenssituation. Von einer BUV, die mit 20 abgeschlossen wird, muss mit dem Lebensstandard mitwachsen können. Daher sollte in die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit eine Nachversicherungsgarantie eingeschlossen werden. Wichtig: Jedes Berufsbild wird in Risikoklassen eingeteilt, auf deren Basis unter anderem der Beitrag errechnet wird. Einige Versicherungen sind mittlerweile bereit, auf die Meldung eines Berufswechsels zu verzichten. Besteht diese Informationspflicht, ist der Einstieg in eine neue Tätigkeit unbedingt der Versicherung anzuzeigen.
Wer zahlt das Pflegeheim?
Wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim müssen, stellt sich zunächst die Frage: Wer übernimmt die Kosten? Vor allem aber stellt sich angesichts der stets steigenden Kosten eines Pflegeheimes die Frage, in welcher Höhe die Kosten durch die Kinder gezahlt werden?
Hierfür gibt es klar definierte Reihenfolgen, nach denen vorgegangen wird. Zunächst einmal muss der Pflegebedürftige selbst die Kosten tragen und das unter Zuhilfenahme von Pflegegeld, dessen Höhe sich nach der Pflegestufe richtet. Im zweiten Schritt wird der Ehegatte des Pflegebedürftigen angesprochen. Er muss die fehlende Differenz zahlen, bzw. die Kosten ganz tragen. Ist kein Ehepartner vorhanden, dann müssen die Kinder der Eltern für die Kosten aufkommen. Schlussendlich kann auch der Staat auf den Kosten hängen bleiben, wenn keine Angehörigen vorhanden sind.
Durch das Pflegegeld werden allerdings höchstens 75 Prozent der Kosten für die Unterbringung und Pflege übernommen. Der Rest sollte aus dem Privatvermögen bzw. dem Einkommen (Rente) des zu Pflegenden stammen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten oder die Kinder. Hierbei wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist.
Müssen die Kinder der zu pflegenden Person für die Zahlungen aufkommen, wird ein recht großzügiger Selbstbehalt berechnet. Dieser liegt bei derzeit rund 1.400 Euro. Hinzu kommt noch die Hälfte des Betrages, um die das Nettoeinkommen diesen Selbstbehalt übersteigt.
Keine Zweitwohnungssteuer für Heimunterbringung
Muss ein Mensch aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umziehen, wird für seine bisherige Wohnung, ob Mietwohnung oder Zweitwohnung, keine Zweitsteuer fällig, so entschied es das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil. Nach Ansicht der Richter ist dies in jedem Fall dann so, wenn der Betroffene gezwungen ist, in einem Pflegeheim zu wohnen und seine bisherige Wohnsituation nur eine bescheidene Lebensführung erlaubt (Az.: 8 K 48/10).
Mit diesem Urteil gab das Verwaltungsgericht Gießen einer Klage einer älteren Frau statt. Sie hatte Klage dagegen eingereicht, dass sie nach einem Umzug in das Pflegeheim, eine Zweitwohnungssteuer für ihr bisher bewohntes 25 Quadratmeter großes Appartement bezahlen sollte. Das Appartement wollte sie weder verkaufen noch vermieten. Nach Ansicht der alten Dame sei sie nicht aus freiem Willen in das Pflegeheim gezogen, sondern aufgrund eines Schlaganfalls, den sie erlitten habe.
Diese Argumentation überzeugte das Verwaltungsgericht und so wird in diesem Fall keine Zweitwohnungssteuer fällig. Ursprünglich wurde diese besondere Steuer erhoben, weil der Gesetzgeber unterstellen darf, dass eine Person, die eine zweite Wohnung besitzt, finanziell auch gut gestellt ist. Nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit ist eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben. Die Sachlage sei in diesem Fall aber anders, erklärten die Richter. Auf der einen Seite sei der Aufenthalt im Pflegeheim nicht freiwillig und auf der anderen Seite lässt die Größe der angeblichen Zweitwohnung darauf schließen, das hier nur bescheidene Lebensverhältnisse vorliegen.
Ehrenamt im Altenheim
Auf ehrenamtliche Helfer in Alten- und Pflegeheimen sind die dortigen Mitarbeiter inzwischen sehr angewiesen. Nur durch die ehrenamtliche Hilfe ist es aufgrund der Zeitnot der Mitarbeiter möglich, den Bewohnern einen sinnvollen Alltag und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Möglichkeiten, sich ehrenamtlich in einem Alten- und Pflegeheim zu engagieren sind sehr vielseitig. Es kommt allerdings auch immer auf die Einrichtung selbst an, denn nicht in jedem Pflegeheim werden ehrenamtliche Helfer eingesetzt.
Man kann sich selbst z.B. als Vorleser anbieten. Viele ältere Menschen sind nicht mehr in der Lage die Tageszeitung zu lesen, geschweige denn ein Buch. Sie freuen sich über Menschen, die ihnen täglich vorlesen. Auch für das Spielen von Gesellschaftsspielen sind Mitarbeiter im Alten- und Pflegeheim immer wieder Dankbar über Hilfe von außen. Für solche Freizeitbeschäftigungen fehlt in den meisten Heimen die Zeit und vor allem auch das Geld. Nur selten können Pfleger sich auf diese Art und Weise mit den Heimbewohnern beschäftigen. Rüstige Rentner im Altenheim freuen sich auch sicherlich über einen Ausflug, in den nächsten Zoo oder einfach nur mal zu einem Spaziergang in den Park. Durch das Ehrenamt kann man mit vielen kleinen Dingen eine sehr große Freude auslösen.
Jedoch profitiert nicht nur das Personal von einer solchen kostenlosen Unterstützung. Es sind vor allem die Senioren selbst, die mehr Freude im Alltag erleben und so neue soziale Kontakte erhalten.
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Haftungsfragen im Pflegeheim
Wenn ein pflegebedürftiger Menschen in einen Pflegeheim stürzt, so muss die Einrichtung nicht dafür haften. So entschied es jetzt das Landgericht in Coburg (Aktenzeichen: 11 O 660/09).
Das Gericht stellte im verhandelten Fall aber auch fest, dass das Pflegeheim dazu verpflichtet ist, die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner zu gewährleisten. Berücksichtigung müssen dabei nach Ansicht des Landgerichts Coburg die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner finden. Durch die Entscheidung des Gerichts wurde die Klage einer Krankenkasse gegen ein Pflegeheim abgewiesen. Die Krankenkasse wollte vom Pflegeheim die Behandlungskosten in Höhe von 8.000 Euro ersetzt haben. Ein bei ihr versicherter Heimbewohner war beim Wechsel der Inkontinenzeinlage gestürzt. Die Klage stützte die Krankenkasse darauf, dass ihrer Meinung nach die Pflegekraft Maßnahmen hätte treffen müssen, durch die Stürze vermieden werden können. Das Pflegeheim hingegen bekräftigte, dass die Inkontinenzversorgung des Mannes sei seinem eigenen Wunsch entsprechend und wie in Absprache mit dem betreuenden Urologen aus München, immer auf die gleiche Art und Weise vorgenommen worden. Bislang habe dieses Vorgehen auch ohne Zwischenfälle längere Zeit einwandfrei funktioniert.
Die Klage der Krankenkasse wurde vom Gericht zurückgewiesen und damit begründet, dass sich die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner, sich auf die üblichen Maßnahmen beschränken. Der Mann musste zudem bis zum Zeitpunkt des Unfalls beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden. Daraus ergaben sich nach Ansicht des Gerichts auch keine Notwendigkeiten für das Personal, weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
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